AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der InoZet GmbH (Stand: 26. Februar 2024)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der InoZet GmbH, nachfolgend InoZet genannt, für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Begutachtungs- und Audittätigkeiten für ihre Vertragspartner, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.

 

1. Allgemeines

InoZet erbringt Zertifizierungs-, Audit- und Begutachtungsdienstleistungen für ihren Auftraggeber.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall erkennt der Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise der InoZet an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von InoZet schriftlich anerkannt wurden.

2. Auftragsdurchführung

InoZet zertifiziert, auditiert und begutachtet das Managementsystem des Auftraggebers oder Teile davon mit dem Ziel, die Konformität zu festgelegten oder vereinbarten Forderungen, einschließlich der Wirksamkeit des Systems oder Teilen davon zu bewerten. Hierüber erhält der Auftraggeber ein Gutachten, ein InoZet-Zertifikat, eine Urkunde und/oder Konformitätserklärung. Begutachtungen werden grundsätzlich am Ort der Leistungserbringung des Auftraggebers durchgeführt. InoZet führt ihre Audits unabhängig, neutral und objektiv durch. Art und Umfang der Leistungen der InoZet werden bei der Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt; die Durchführung des Auftrages kann in Projektabschnitten laut Angebot erfolgen, Teilleistungen sind möglich. Termine der einzelnen Projektabschnitte vereinbaren die Parteien gesondert. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages oder der einzelnen Projektabschnitte Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vereinbarten im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch für die bis zum Wirksamwerden des Rücktritts vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung für die erbrachten Leistungen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

3. Auftraggeberpflichten

Der Auftraggeber hat der InoZet alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit InoZet nicht ein Mitverschulden trifft.

4. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

InoZet beachtet die Einhaltung der vertraglichen Schweigepflicht. Sie trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen oder Unterlagen, die bei der Erbringung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. InoZet kann von schriftlichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien zu ihren Akten nehmen. Soweit im Zuge des Auftrags Gutachten, Bewertungsergebnisse u. Ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt InoZet dem Auftraggeber hieran ein einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitere Rechte werden nicht übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Bewertungsergebnisse u. Ä. zu verändern.  an Dritte ist nur im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zulässig.

InoZet verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) sowie in Deutschland dem Bundes­datenschutzgesetz („BDSG“). InoZet wird die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen zur Ver­schwiegenheit (Datengeheimnis) verpflichten, sofern diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. InoZet wird dabei personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragserfüllung zu eigenen Zwecken verarbeiten. Sofern InoZet im Rahmen der Dienstleistungen personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber verarbeitet, werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. Einzelheiten ergeben sich aus unseren ausführlichen Datenschutzhinweisen.

5. Gewährleistung

Die Gewährleistung der InoZet umfasst nur die ausdrücklich in Auftrag gegebenen Dienstleistungen. Bei Zertifizierungsdienstleistungen ist InoZet verpflichtet, das Zertifikat zu erteilen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wurden. Soweit InoZet allgemeine Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass InoZet keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende Entscheidungen zu treffen.

6. Haftung

InoZet haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn InoZet, der gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet InoZet, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen soweit eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt ist oder wenn InoZet ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen hat. InoZet haftet im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch nur für den im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.

Für Schäden aus Vorsatz, der Verletzung einer Garantie, oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die InoZet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist im Fall von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung der InoZet begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Durchschnittsschaden.

7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

Für die Berechnung der Leistungen gelten die jeweils gültigen Preise der InoZet, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Aufträge werden nach ausgeführten Projektabschnitten abgerechnet. Rechnungen sind sorgfältig zu prüfen.  Etwaige Unstimmigkeiten oder formale Mängel, die die Anforderungen des § 14 UStG betreffen, sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Rechnung als akzeptiert, es sei denn, die Mängel hätten auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden können. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist InoZet berechtigt, die jeweils banküblichen Zinsen zu berechnen.

8. Fristen und Termine

InoZet und der Auftraggeber vereinbaren Audittermine möglichst langfristig. Termine werden schriftlich bestätigt. Kann auf Veranlassung des Auftraggebers ein bestätigter Termin nicht wahrgenommen werden, so kann InoZet die durch die Vorbereitung des Termins tatsächlich entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen.

Bei Absagen durch den Auftraggeber, die weniger als acht Wochen vor dem Beginn der Leistungserbringung erfolgen, berechnet InoZet 80 Prozent der Auftragssumme zuzüglich entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren.

Bei Absagen durch den Auftraggeber, die weniger als sieben Kalendertage vor Beginn der Leistungserbringung erfolgen, berechnet InoZet 100 Prozent der Auftragssumme zuzüglich entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren.

9. Dauer und Beendigung

Der Vertrag wird mit Auftragserteilung auf unbe­stimmte Zeit geschlossen. Der erteilte Auftrag kann vom Auftraggeber ohne Angabe besonderer Gründe mit einer Frist von jeweils sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber behält sich InoZet vor, die bereits erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen zu berechnen.

Bei Kündigungen durch den Auftraggeber, die weniger als acht Wochen vor dem Beginn der Leistungserbringung erfolgen, berechnet InoZet 80 Prozent der Auftrags­summe zuzüglich tatsächlich in Zusammenhang mit der Auftragserteilung entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren für bereits gebuchte Reisen.

Bei Absagen durch den Auftraggeber, die weniger als sieben Kalendertage vor Beginn der Leistungserbrin­gung erfolgen, berechnet InoZet 100 Prozent der Auftragssumme zuzüglich tatsächlich in Zusammenhang mit der Auftragserteilung entstandener Reisekosten bzw. den durch die Kündigung bedingt anfallenden Stornogebühren für bereits gebuchte Reisen. InoZet kann nur aus wichtigem Grund.

10. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist Augsburg. Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

Zusätzlich zu vorstehenden Bedingungen gelten bei einzelnen Zertifizierungsdienstleistungen die jeweils spezifischen Forderungen in der jeweils gültigen Version inklusive ihrer ergänzenden Interpretationen.

Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

 

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